Die Bewertungskriterien
Aufgrund der Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV) und der Wertermittlungsrichtlinien (WertR) sind zur Ermittlung der Verkehrswerte von Grundstücken das Vergleichswertverfahren, das Ertragswertverfahren, das Sachwertverfahren oder mehrere dieser Verfahren heranzuziehen.
Das Vergleichswertverfahren (§§ 15 + 16 ImmoWertV) kommt ausschließlich bei weitgehend typisierten Objekten zur Anwendung. Dies sind insbesondere gleichartig gestaltete Eigentumswohnungen und Einfamilienreihenhäuser.
Das Ertragswertverfahren (§§ 17 - 20 ImmoWertV) wird vorzugsweise angewendet, wenn der aus dem Grundstück nachhaltig erzielbare Ertrag von vorrangiger Bedeutung ist. Zum Beispiel bei Mietwohnhäusern, gemischt genutzten Grundstücken und Gewerbe- und Industriegrundstücken.
Das Sachwertverfahren (§§ 21 - 23 ImmoWertV) ist in der Regel bei Grundstücken anzuwenden, bei welchen es vorrangig nicht auf eine möglichst hohe Verzinsung des eingesetzten Kapitals sondern auf einen besonderen persönlichen Nutzen ankommt. Dies gilt vorwiegend bei eigengenutzten und individuell gestalteten Ein- und Zweifamilienhausgrundstücken.