Renate Heine • ö.b.u.v. Sachverständige

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Renate Heine • ö.b.u.v. Sachverständige

„Es gibt keine absoluten Werte, denn es sind nicht die Dinge, die uns ihren Wert auferlegen, sondern der Mensch selbst ist es, der die Werte bestimmt“.

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Ein Objekt - im vorliegenden Fall ein Grundstück - hat von sich aus keinen Wert, dieser nimmt erst als Ergebnis einer „Subjekt-Objekt-Beziehung“ Gestalt an.

Renate Heine • ö.b.u.v. Sachverständige

Für das Umsetzen der Subjekt - Objekt - Beziehung in eine messbare Größe steht der Begriff des Bewertens.

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Das Vergleichswertverfahren (§§ 15 + 16 ImmoWertV) kommt vor allem bei Grundstücken in Betracht, die mit weitgehend typisierten Objekten. Zu nennen sind insbesondere Eigentumswohnungen sowie Einfamilienreihenhäuser.

Das Ertragswertverfahren (§§ 17 - 20 ImmoWertV) wird vorzugsweise angewendet, wenn der aus dem Grundstück nachhaltig erzielbare Ertrag von vorrangiger Bedeutung ist. Zum Beispiel bei Mietwohnhäusern, gemischt genutzten Grundstücken oder gewerblichen Objekten.

Das Sachwertverfahren (§§ 21 - 23 ImmoWertV) ist in der Regel bei Grundstücken anzuwenden, bei denen es auf einen Ertrag im vorstehenden Sinne nicht in erster Linie ankommt. Dies gilt vorwiegend bei eigengenutzten Ein- und Zweifamilienhausgrundstücken.

Referenzen

Auswahl einiger besonderer, sehr unterschiedlicher Objekte:
53 Years Ago

Projekt 1

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53 Years Ago

Projekt 2

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53 Years Ago

Projekt 3

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53 Years Ago

Projekt 4

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53 Years Ago

Projekt 5

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53 Years Ago

Projekt 6

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