Das Vergleichswertverfahren (§§ 15 + 16 ImmoWertV) kommt vor allem bei Grundstücken in Betracht, die mit weitgehend typisierten Objekten. Zu nennen sind insbesondere Eigentumswohnungen sowie Einfamilienreihenhäuser.
„Es gibt keine absoluten Werte, denn es sind nicht die Dinge, die uns ihren Wert auferlegen, sondern der Mensch selbst ist es, der die Werte bestimmt“.
Ein Objekt - im vorliegenden Fall ein Grundstück - hat von sich aus keinen Wert, dieser nimmt erst als Ergebnis einer „Subjekt-Objekt-Beziehung“ Gestalt an.
Für das Umsetzen der Subjekt - Objekt - Beziehung in eine messbare Größe steht der Begriff des Bewertens.
Das Vergleichswertverfahren (§§ 15 + 16 ImmoWertV) kommt vor allem bei Grundstücken in Betracht, die mit weitgehend typisierten Objekten. Zu nennen sind insbesondere Eigentumswohnungen sowie Einfamilienreihenhäuser.
Das Ertragswertverfahren (§§ 17 - 20 ImmoWertV) wird vorzugsweise angewendet, wenn der aus dem Grundstück nachhaltig erzielbare Ertrag von vorrangiger Bedeutung ist. Zum Beispiel bei Mietwohnhäusern, gemischt genutzten Grundstücken oder gewerblichen Objekten.
Das Sachwertverfahren (§§ 21 - 23 ImmoWertV) ist in der Regel bei Grundstücken anzuwenden, bei denen es auf einen Ertrag im vorstehenden Sinne nicht in erster Linie ankommt. Dies gilt vorwiegend bei eigengenutzten Ein- und Zweifamilienhausgrundstücken.