Das Vergleichswertverfahren (§§ 15 + 16 ImmoWertV) kommt vor allem bei Grundstücken in Betracht, die mit weitgehend typisierten Objekten. Zu nennen sind insbesondere Eigentumswohnungen sowie Einfamilienreihenhäuser.
Das Vergleichswertverfahren (§§ 15 + 16 ImmoWertV) kommt vor allem bei Grundstücken in Betracht, die mit weitgehend typisierten Objekten. Zu nennen sind insbesondere Eigentumswohnungen sowie Einfamilienreihenhäuser.
Das Ertragswertverfahren (§§ 17 - 20 ImmoWertV) wird vorzugsweise angewendet, wenn der aus dem Grundstück nachhaltig erzielbare Ertrag von vorrangiger Bedeutung ist. Zum Beispiel bei Mietwohnhäusern, gemischt genutzten Grundstücken oder gewerblichen Objekten.
Das Sachwertverfahren (§§ 21 - 23 ImmoWertV) ist in der Regel bei Grundstücken anzuwenden, bei denen es auf einen Ertrag im vorstehenden Sinne nicht in erster Linie ankommt. Dies gilt vorwiegend bei eigengenutzten Ein- und Zweifamilienhausgrundstücken.